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Gesetzliche Grundlagen

Die Erwachsenenbildung genießt in Bayern Verfassungsrang; sie ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verankert und durch das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung staatlich verbürgt:

Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungsbereichs. (Artikel 1 EbFöG)

Artikel 2 EbFöG

„Der Staat fördert die Erwachsenenbildung unbeschadet der Aufgabe der Gemeinden (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung) durch finanzielle und sonstige Leistungen mit dem Ziel, dass im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung steht.“

Bayerische Verfassung

Art. 57 (1)

„Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind…“

 

Art. 83 (1)

„In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; …Volks- und Berufschulwesen und Erwachsenenbildung,…“

 

Art. 139

„Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.“

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 57

„Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die Öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen … der Erwachsenenbildung…“